BFH - Beschluss vom 20.12.2006
IV B 79/05
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 40/04

BFH - Beschluss vom 20.12.2006 (IV B 79/05) - DRsp Nr. 2007/4876

BFH, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen IV B 79/05

DRsp Nr. 2007/4876

Gründe:

Die Beschwerde ist, wenn nicht unzulässig, so doch jedenfalls unbegründet.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) herausgearbeitet noch haben sie die Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Gerichts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) in zulässiger Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung

Nach der Beschwerdebegründung bedarf die Rechtsfrage der höchstrichterlichen Klärung, ob "ein gewerblicher Grundstückshandel von nicht Branchenkundigen ohne Veräußerung auch nur eines Objekts in einem Zeitraum von 14 Jahren bei langfristiger Finanzierung, langfristiger Vermietung und frühzeitiger Vermietungserklärung gegenüber dem Finanzamt angenommen werden kann, wenn ursprünglich gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ... sowohl eine Veräußerung an Dritte wie auch eine Aufteilung an die Gesellschafter zum Zweck der Vermietung möglich war und alsbald nach Baubeginn die Veräußerungsabsicht per Gesellschafterversammlungsbeschluss dahingehend geändert wurde, dass nicht mehr ein Verkauf des Gebäudes, sondern eine Vermietung geplant wurde und dies auch entsprechend später langjährig bis zum heutigen Tag ... durchgeführt wurde".