BFH - Beschluß vom 21.01.1998
I E 3/97

BFH - Beschluß vom 21.01.1998 (I E 3/97) - DRsp Nr. 1998/17329

BFH, Beschluß vom 21.01.1998 - Aktenzeichen I E 3/97

DRsp Nr. 1998/17329

Gründe:

1. Die Erinnerungsführer erhoben Klage gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 18 des Außensteuergesetzes (AStG) für 1976 bis 1982. Im Revisionsverfahren nahmen sie die Klage betreffend die Streitjahre 1979 bis 1982 zurück. Nachdem das Finanzamt (FA) in die Rücknahme eingewilligt hatte, wurde das Verfahren insoweit eingestellt.

Mit Kostenrechnung vom 14. August 1997 wurden die Gerichtskosten mit ... DM angesetzt. Hiergegen legten die Erinnerungsführer Erinnerung ein und beantragen, von der Erhebung von Kosten gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) abzusehen. Die Klage betreffend 1979 bis 1982 sei ausschließlich wegen Festsetzungsverjährung der Folgebescheide zurückgenommen worden. Das FA hätte die Verjährung von Amts wegen berücksichtigen müssen. Im übrigen seien die Erinnerungsführer hinsichtlich der Festsetzungsverjährung der Folgebescheide bei Klageerhebung in einem entschuldbaren Irrtum gewesen.

2. Die Erinnerung ist unbegründet.