BFH - Beschluß vom 21.01.1998
III B 64/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 980

BFH - Beschluß vom 21.01.1998 (III B 64/96) - DRsp Nr. 1998/8953

BFH, Beschluß vom 21.01.1998 - Aktenzeichen III B 64/96

DRsp Nr. 1998/8953

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m.w.N.), die klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig erscheint. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darzulegen. Hierfür genügen allgemeine Hinweise oder Behauptungen nicht. Erforderlich ist vielmehr ein konkretes Eingehen auf die Rechtsfragen und darauf, weshalb diese im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein sollen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61 ff., m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) nicht.