BFH - Beschluß vom 21.01.1998
III B 65/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 980

BFH - Beschluß vom 21.01.1998 (III B 65/96) - DRsp Nr. 1998/8954

BFH, Beschluß vom 21.01.1998 - Aktenzeichen III B 65/96

DRsp Nr. 1998/8954

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) unterhält im Ostteil von Berlin einen Gewerbebetrieb, in dem er seit der Gründung 1976 oder 1977 bis zum Streitjahr 1990 Reparaturen durchführte. Nach der sog. Wende änderte er den Gegenstand seines Unternehmens.

Mit der Jahreserklärung für Steuern der Gewerbetreibenden für das Jahr 1990 erklärte der Kläger für das erste Halbjahr einen Gewinn in Höhe von 47108 Mark der DDR (M) und für das zweite Halbjahr einen solchen von 6894 DM. Ein Steuerbescheid hierüber erging nicht. Nach den Prüfungsfeststellungen anläßlich einer Außenprüfung im Jahre 1993 beim Kläger ergab sich 1990 ein Verlust von insgesamt 22437 M/DM (erstes Halbjahr: ./. 18070 M --wegen Abzugs der Bestände zum 30. Juni 1990 gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juni 1991, BStBl I 1991, 598, Tz. 6--; zweites Halbjahr: ./. 4367 DM).

Dementsprechend ermittelte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die zusammengefaßte Steuerrate 1990 anhand des Berechnungsbogens AV 9/22 (Berechnungsbogen für natürliche Personen, September 1991) wie folgt:

Einkommensteuer 1. Halbjahr 0 M

Vermögensteuer " 350 M

Produktionsfondssteuer einschließlich Preisbestandteile teile F.u.E. " 10915 M

Steuerrate " 11265 M

Zahlungskorrektur:

Steuerrate " 11265 M

vor dem 1. Juli 1990 entrichtet 16728 M