BFH - Beschluß vom 21.01.1998
III S 11/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 733

BFH - Beschluß vom 21.01.1998 (III S 11/96) - DRsp Nr. 1998/8956

BFH, Beschluß vom 21.01.1998 - Aktenzeichen III S 11/96

DRsp Nr. 1998/8956

Gründe:

I. Der Antragsteller hatte für ein --bisher noch nicht entschiedenes-- Klageverfahren wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1980 bis 1988 sowie für einen beabsichtigten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der betreffenden Bescheide im August 1994 Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Der Antrag war mit Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 18. Oktober 1994 unter Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt worden. Dazu hatte das FG unter anderem ausgeführt, die angefochtenen Steuerfestsetzungen könnten schon deshalb nicht mehr auf ihre sachliche Rechtmäßigkeit überprüft werden, weil sie bestandskräftig seien, da sämtliche Rechtsbehelfsfristen bei Eingang der Einsprüche seit bereits mehr als drei Jahren abgelaufen gewesen seien.

Gegen den die PKH ablehnenden Beschluß erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Januar 1995 "Gegenvorstellung und Verfassungsbeschwerde gegen finanzgerichtliche Entscheidung", die er unter anderem mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das FG begründete und die er ausdrücklich auch als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des FG vom 18. Oktober 1994 behandelt wissen wollte.