BFH - Beschluß vom 21.01.1998
IV B 142/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 705

BFH - Beschluß vom 21.01.1998 (IV B 142/96) - DRsp Nr. 1998/8957

BFH, Beschluß vom 21.01.1998 - Aktenzeichen IV B 142/96

DRsp Nr. 1998/8957

Gründe:

Es kann dahinstehen, ob das Finanzgericht (FG) gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dadurch verstoßen hat, daß es das Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu einer Entnahmehandlung durch die Angaben in der Anlage L für das Wirtschaftsjahr 1978/79 nicht zur Kenntnis genommen hat. Zwar ist ein Verfahrensmangel dann gegeben, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532, m.w.N.). Ein solcher Verfahrensmangel führt aber dann nicht zur Zulassung der Revision, wenn er nur einzelne Teile des Vorbringens betrifft, die sich auf das Ergebnis des Verfahrens nicht auswirken. Insoweit gelten unter entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 35, m.w.N.) dieselben Grundsätze wie in anderen Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. Gräber/Ruban, aaO, § 119 Rz. 14).