BFH - Beschluß vom 21.01.1998
IV B 26/97

BFH - Beschluß vom 21.01.1998 (IV B 26/97) - DRsp Nr. 1998/8958

BFH, Beschluß vom 21.01.1998 - Aktenzeichen IV B 26/97

DRsp Nr. 1998/8958

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren Kommanditisten der A-GmbH & Co. KG (KG). Komplementärin war die B-GmbH. Geschäftsführer der Komplementärin war ein Sohn der Kläger, Dr. C. Das Amtsgericht X lehnte im Februar 1988 den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG ab. Im August 1988 wurde sie im Handelsregister gelöscht.

Die erstmaligen Feststellungsbescheide für die Streitjahre (1984 und 1986) vom 7. und 20. Dezember 1988 wurden an C als Empfangsbevollmächtigten der Beteiligten der KG gerichtet. Für das Streitjahr 1986 erging ein geänderter Bescheid vom 1. Juli 1992, der außer an C auch an die Kläger als ehemalige Gesellschafter der KG gerichtet wurde. Die gegen die Bescheide eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. In den sich anschließenden Klageverfahren (1 K ... und 2 K ...) erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nochmals inhaltlich unveränderte Feststellungsbescheide für die Streitjahre vom 27. Juli und 30. Oktober 1995, die an die Kläger als ehemalige Gesellschafter der KG gerichtet wurden. Die Beteiligten erklärten daraufhin die Klageverfahren für in der Hauptsache erledigt.