BFH - Beschluß vom 21.01.1998
IV B 34/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 846

BFH - Beschluß vom 21.01.1998 (IV B 34/97) - DRsp Nr. 1998/8959

BFH, Beschluß vom 21.01.1998 - Aktenzeichen IV B 34/97

DRsp Nr. 1998/8959

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder nicht nur behauptet haben (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 1994 III B 39/94, BFH/NV 1995, 50, und vom 1. September 1995 VIII B 12/95, BFH/NV 1996, 228).

a) Sie läßt sich jedenfalls nicht auf die von den Klägern vorgebrachten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) stützen; denn die unterschiedlichen Fristen für die Abgabe einer Steuererklärung einerseits und für einen Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) andererseits sind offensichtlich nicht gleichheitswidrig, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist (vgl. Senatsbeschluß vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, unter 2. a).