Der Antragsteller begehrt die Beiordnung eines "Pflichtverteidigers" für seine gleichzeitig beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegte Beschwerde mit der er sich gegen die Ablehnung seines Prozeßkostenhilfe-Antrages durch das Finanzgericht (FG) wendet. Er trägt sinngemäß vor, er beziehe Sozialhilfe und könne deshalb einen Rechtsanwalt nicht bezahlen. Die von ihm wegen seiner Vertretung vor dem BFH angesprochenen Rechtsanwälte hätten die Übernahme der Vertretung abgelehnt.
Der Antrag ist unbegründet.
Der beschließende Senat versteht den Antrag dahin, daß der Antragsteller die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl für seine Vertretung in dem Beschwerdeverfahren beantragen will (§ 142 der -- -- i.V.m. § , § Abs. der Zivilprozeßordnung -- --). Nach den genannten Bestimmungen ist einem Beteiligten, dem PKH bewilligt wird, zwar ein Anwalt seiner Wahl beizuordnen, wenn --wie für das Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung von PKH durch das FG-- gemäß Art. Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs () Vertretungszwang besteht. Dem Antragsteller kann jedoch PKH nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ i.V.m. § ). Denn die vom Antragsteller trotz Art. Nr. 1 selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
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