BFH - Beschluss vom 21.01.2004
I B 132/03
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1926/01

BFH - Beschluss vom 21.01.2004 (I B 132/03) - DRsp Nr. 2004/4427

BFH, Beschluss vom 21.01.2004 - Aktenzeichen I B 132/03

DRsp Nr. 2004/4427

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit der Vergütung, die die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine GmbH, ihrer (alleinigen) Gesellschafter-Geschäftsführerin gezahlt hat. Diese hielt in den Streitjahren 1994 bis 1997 51 v.H. der Anteile. Die verbleibenden 49 v.H. verteilten sich auf drei weitere Gesellschafter (19 v.H., 10 v.H., 20 v.H. der Anteile).

Die Vergütung der Geschäftsführerin setzte sich aus einem Festgehalt, aus Nebenleistungen sowie aus einer Gewinntantieme zusammen. Letztere war nach Gewinnstufen gestaffelt, und zwar nach der zuletzt geänderten Vereinbarung vom 12. Januar 1994 auf 15 v.H. eines Gewinns von bis zu 200 000 DM, 12 v.H. eines Gewinns von 200 000 DM bis 400 000 DM und 9 v.H. des darüber hinausgehenden Gewinns, max. jedoch 50 v.H. des Gesamtgewinns. Ausweislich der Aktenlage (Betriebsprüfungsakten Bl. 79) lag dem das Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 20. Dezember 1991 zugrunde, wonach der Gesellschafter-Geschäftsführerin 50 v.H. des tantiemepflichtigen Jahresüberschusses zustehen und der Rest sich anteilig auf die Mitgesellschafter verteilen sollte. Nach diesem Verteilungsmodus wurde tatsächlich auch verfahren.