BFH - Beschluss vom 21.01.2004
I B 149/03
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2384/01

BFH - Beschluss vom 21.01.2004 (I B 149/03) - DRsp Nr. 2004/6228

BFH, Beschluss vom 21.01.2004 - Aktenzeichen I B 149/03 - Aktenzeichen I S 12/03

DRsp Nr. 2004/6228

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin), eine GmbH, hatte zum 1. Januar 1993 von ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer für zehn Jahre ein Betriebsgrundstück für einen monatlichen Pachtzins von ... DM netto angemietet. 1995 errichtete der Gesellschafter-Geschäftsführer darauf eine neue Lagerhalle. Zum 1. April 1995 wurde der Pachtzins auf ... DM erhöht.

Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hielt die Pacht für zu hoch und nahm für die Streitjahre 1993 bis 1996 teilweise verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an, die der Höhe nach im Hinblick auf ein von der Klägerin eingeholtes Sachverständigengutachten (Gutachter H) zu deren Gunsten reduziert wurden. Die Klägerin legte im anschließenden Einspruchsverfahren ein weiteres Sachverständigengutachten (Gutachter O) vor, das ihr vollen Umfanges Recht gab. Die Einsprüche blieben ebenso wie das anschließende Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) ohne Erfolg. Das FG gelangte nach Würdigung des Sachverhaltes zu der Überzeugung, dass die vom Gutachter H ermittelten Werte zutreffend und deswegen im Rahmen des anzustellenden Fremdvergleichs dem Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zugrunde zu legen seien.