BFH - Beschluss vom 21.01.2005
VII B 219/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 768/03

BFH - Beschluss vom 21.01.2005 (VII B 219/04) - DRsp Nr. 2005/4905

BFH, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen VII B 219/04

DRsp Nr. 2005/4905

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit welcher er, ohne einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu benennen, geltend macht, dass das FG-Urteil an einigen Stellen nicht zutreffe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision genannten Gründe schlüssig dargelegt hat, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Mit der Schilderung des schlechten gesundheitlichen Zustandes des Klägers sowie der u.a. darauf beruhenden Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, die Grund für den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater gewesen ist, wird ein Grund für die Zulassung der Revision nicht dargelegt.