BFH - Beschluß vom 21.02.2001
X R 5/01
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 936

BFH - Beschluß vom 21.02.2001 (X R 5/01) - DRsp Nr. 2001/8093

BFH, Beschluß vom 21.02.2001 - Aktenzeichen X R 5/01

DRsp Nr. 2001/8093

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch Gerichtsbescheid, der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 6. Dezember 2000 zugestellt wurde, als unzulässig ab.

Am 4. Januar 2001 legte der Prozessbevollmächtigte gegen den Gerichtsbescheid Revision ein. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), dass das FG die Revision nicht zugelassen habe, beantragte er mit Schreiben vom 9. Februar 2001, das Revisionsschreiben als Antrag auf mündliche Verhandlung zu "deuten". Hilfsweise beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Antragsfrist.