I. Bei der Kontrolle einer Sattelzugmaschine wurde festgestellt, dass der auf den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in Serbien-Montenegro zugelassene, aus Sattelzug und Auflieger bestehende Lastzug in Ungarn Waren geladen hatte, um diese nach Holland zu transportieren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte daraufhin die auf den Lastzug entfallenden Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) fest.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex (ZK) sei die Abgabenschuld entstanden, deren Schuldner der Kläger sei, da er eine der Pflichten aus der Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, in welches der Lastzug als einfuhrabgabenpflichtige Nichtgemeinschaftsware i.S. von Art. 4 Nr. 8 ZK übergeführt worden sei, nicht erfüllt und sich dies auch auf das Zollverfahren ausgewirkt habe.
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