I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog seit April 2001 eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung in der Schweiz und hatte zu dieser Rente Anspruch auf Leistungen für seinen Sohn (S). Zudem erhielt er in Deutschland Arbeitslosengeld und für S Kindergeld. Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im März 2002 aufgehoben. Die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum April 2001 bis Oktober 2003 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 14. April 2004 auf und forderte das Kindergeld zurück. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
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