BFH - Beschluss vom 21.02.2008
III B 75/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 923
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1442/06

BFH - Beschluss vom 21.02.2008 (III B 75/07) - DRsp Nr. 2008/9419

BFH, Beschluss vom 21.02.2008 - Aktenzeichen III B 75/07

DRsp Nr. 2008/9419

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater der am ... Mai 1982 geborenen Tochter X, die vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2004 eine Ausbildung als ... absolvierte. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob durch Bescheid vom 9. März 2005 die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2003 auf, da nach ihrer Ansicht die Einkünfte und Bezüge von X den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) und forderte das für den Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2004 gezahlte Kindergeld von 2 772 EUR zurück. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft.

Im Dezember 2005 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Kindergeld und legte eine Ausbildungsbescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass X Ausbildungsvergütungen von 8 680,49 EUR (2003) und 4 122,61 EUR (Januar bis Juni 2004) erhalten hatte; in den Beträgen waren Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von 1 762,88 EUR bzw. 834,70 EUR enthalten. Die Familienkasse lehnte durch Bescheid vom 28. Dezember 2005 die Gewährung von Kindergeld ab, da die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids vom 9. März 2005 nicht vorlägen.