BFH - Beschluss vom 21.02.2008
IX B 233/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 952
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1571/05

BFH - Beschluss vom 21.02.2008 (IX B 233/07) - DRsp Nr. 2008/9446

BFH, Beschluss vom 21.02.2008 - Aktenzeichen IX B 233/07

DRsp Nr. 2008/9446

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Wie der Beklagte und Beschwerdegegner zutreffend darlegt, ist die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) hervorgehobene Rechtsfrage nach der Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung (AfA) für die aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommene Altenteilerwohnung durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Mai 1994 IX R 59/92 (BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749) geklärt. Maßgeblich für die steuerrechtliche Beurteilung des Falles ist, dass § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (1997) lediglich die Steuerfreiheit des Entnahmegewinns begründen soll, nicht aber eine darüber hinausgehende steuerliche Begünstigung, die hier gegeben wäre, wollte man den Teilwert als AfA-Bemessungsgrundlage ansetzen, obschon die stillen Reserven tatsächlich nicht aufgedeckt wurden (vgl. BTDrucks 10/5208, S. 37, 41).