BFH - Beschluss vom 21.02.2008
X B 155/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 756
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3626/06

BFH - Beschluss vom 21.02.2008 (X B 155/07) - DRsp Nr. 2008/6121

BFH, Beschluss vom 21.02.2008 - Aktenzeichen X B 155/07

DRsp Nr. 2008/6121

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1996 einen ...betrieb als Einzelunternehmer. Am 22. Dezember 1996 schloss er mit der X-GmbH (sonstige Beteiligte zu 1.) einen Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH war zu dieser Zeit der Vater des Klägers. Der Kläger stellte sein Einzelunternehmen zum 31. Dezember 1996 ein und verpachtete das unbewegliche und bewegliche Anlagevermögen mit Wirkung zum 1. Januar 1997 an die X-GmbH, welche den ...betrieb fortführte. Am 7. Juni 1999 veräußerte der Vater des Klägers 50 v.H. seiner Geschäftsanteile an der X-GmbH an den Kläger, der zugleich zum weiteren Geschäftsführer der X-GmbH bestellt wurde.

Am 31. Dezember des Streitjahres 2000 verkaufte und veräußerte der Kläger sämtliche bislang verpachteten Wirtschaftsgüter zu Buchwerten an die X-GmbH und die Y-GmbH (sonstige Beteiligte zu 2.). Anteilseigner und Geschäftsführer der Y-GmbH waren zu diesem Zeitpunkt der Kläger und sein Vater. Am 15. März 2002 übernahm der Kläger 100 v.H. der Anteile an beiden Gesellschaften mbH.