BFH - Beschluss vom 21.02.2008
X B 175/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 820
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2274/06

BFH - Beschluss vom 21.02.2008 (X B 175/07) - DRsp Nr. 2008/6122

BFH, Beschluss vom 21.02.2008 - Aktenzeichen X B 175/07

DRsp Nr. 2008/6122

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobenen Verfahrensrügen entsprechen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.

1. Die Rüge der Klägerin, das Finanzgericht (FG) habe ihren Beweisantrag übergangen, ihren Ehemann zu der Frage zu vernehmen, wer (sie, die Klägerin, oder ihr Ehemann) das Fahrgeschäft X in den Streitjahren geführt habe, ist unzulässig.

a) Rügt der Beschwerdeführer, das FG habe Beweisanträge übergangen, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. substantiiert darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne (vgl. die Nachweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69).