BFH - Beschluss vom 21.02.2008
X E 2/08

BFH - Beschluss vom 21.02.2008 (X E 2/08) - DRsp Nr. 2008/6127

BFH, Beschluss vom 21.02.2008 - Aktenzeichen X E 2/08

DRsp Nr. 2008/6127

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 23. August 2007 X B 142/07 verwarf der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juni 2007 8 V 2/06 als unzulässig.

Anschließend setzte die Kostenstelle des BFH mit Kostenrechnung vom 21. September 2007 KostL 1782/07 die Gerichtskosten mit 242 EUR an.

Der Kostenrechnung hat der Kostenschuldner mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) widersprochen. Auf den Hinweis der Kostenstelle, für eine Anwendung des § 21 GKG seien keine Anhaltspunkte erkennbar, hat der Kostenschuldner im Schreiben vom 21. November 2007 an seinem Widerspruch festgehalten. Umfangreich vertritt er in diesem Schreiben die Auffassung, die Bundesrepublik sei ein Nichtstaat und alle gesetzlichen Grundlagen, auf welche die Kostenrechnung gestützt sei, seien erloschen.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Der "Widerspruch" des Kostenschuldners gegen die Kostenrechung wird als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG behandelt. Die Erinnerung wird als unbegründet zurückgewiesen.