BFH - Beschluss vom 21.02.2008
XI B 170/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4037/05

BFH - Beschluss vom 21.02.2008 (XI B 170/07) - DRsp Nr. 2008/10290

BFH, Beschluss vom 21.02.2008 - Aktenzeichen XI B 170/07

DRsp Nr. 2008/10290

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt) stützt die von ihm angenommene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) darauf, dass das Finanzgericht (FG) an eine Rechnung i.S. des § 14 Abs. 3 in der im Streitjahr geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) die gleichen Anforderungen stellt, die die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG zu erfüllen hat.

Im Hinblick auf die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO bestehenden Begründungserfordernisse muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2005 XI B 225/03, BFH/NV 2005, 1603).