BFH - Beschluß vom 21.03.2001
IV B 29/00

BFH - Beschluß vom 21.03.2001 (IV B 29/00) - DRsp Nr. 2001/9185

BFH, Beschluß vom 21.03.2001 - Aktenzeichen IV B 29/00

DRsp Nr. 2001/9185

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Sachaufklärungsrüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig.

a) Insoweit ist noch § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung und die dazu ergangene Rechtsprechung anzuwenden, denn die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) wurde dem Kläger am 30. Dezember 1999 zugestellt (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

b) Der Kläger hat vorgetragen, das FG habe es versäumt, Tatsachenfeststellungen zu Art und Ausstattung des Büros, zu seiner Nutzung und seiner "Dominanz" gegenüber der Wohnung zu treffen.

Da es sich bei Unterlassung einer Beweisaufnahme um einen verzichtbaren Mangel handelt, hätte der Kläger vortragen müssen, dass er diesen Mangel in der mündlichen Verhandlung gerügt hat oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweismittel nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können. Eine solche Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) enthält die Beschwerdeschrift des Klägers nicht.