BFH - Beschluss vom 21.03.2005
XI R 53/04

BFH - Beschluss vom 21.03.2005 (XI R 53/04) - DRsp Nr. 2005/8418

BFH, Beschluss vom 21.03.2005 - Aktenzeichen XI R 53/04

DRsp Nr. 2005/8418

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten haben die Klage mit Schriftsatz vom 9. Februar 2005 zurückgenommen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) hat dazu im Schriftsatz vom 25. Februar 2005 seine Einwilligung erklärt. Die Klagerücknahme beseitigt die Wirkungen der Rechtshängigkeit von Anfang an; das angefochtene Urteil des Finanzgerichts ist unwirksam geworden und die Revision gegenstandslos. Diese Rechtsfolge ist aus Gründen der Rechtsklarheit vom Bundesfinanzhof (BFH) als dem zur Zeit mit der Sache befassten Gericht ausdrücklich auszusprechen (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1992 IV R 123/92, BFH/NV 1993, 488, m.w.N.).