BFH - Beschluss vom 21.03.2007
II B 72/06
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2332/00

BFH - Beschluss vom 21.03.2007 (II B 72/06) - DRsp Nr. 2007/9197

BFH, Beschluss vom 21.03.2007 - Aktenzeichen II B 72/06

DRsp Nr. 2007/9197

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Verletzung der Sachaufklärungspflicht

a) Wird als Verfahrensmangel eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) des Finanzgerichts (FG) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist substantiiert vorzutragen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern diese auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 2005 X B 104/04, BFH/NV 2005, 1860; vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332).