BFH - Beschluß vom 21.04.1986
IV R 190/85
Normen:
FGO §§ 79, 116 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 357
BStBl II 1986, 568
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 21.04.1986 (IV R 190/85) - DRsp Nr. 1996/12137

BFH, Beschluß vom 21.04.1986 - Aktenzeichen IV R 190/85

DRsp Nr. 1996/12137

»Verfahrensmängel, die eine zulassungsfreie Revision eröffnen (§ 116 Abs. 1 FGO), sind nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn die zu ihrer Begründung angeführten Tatsachen schlüssig vorgetragen sind. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Kläger rügt, das angefochtene Urteil sei auf einen Erörterungstermin ergangen, bei dem die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien.«

Normenkette:

FGO §§ 79, 116 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreiben als Rechtsanwälte gemeinsam eine Praxis und ermitteln ihren Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit durch Einnahmeüberschußrechnung. Nachdem für das Streitjahr 1976 ein Gewinnfeststellungsbescheid erklärungsgemäß ergangen war, führten Ermittlungen des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) zu einer Änderung dieses bestandskräftigen Bescheides. Das FA erfaßte die Einnahmen aus dem Verkauf eines Gebrauchtwagens und erhöhte den Gewinn aus selbständiger Arbeit um 5.000 DM. Auch dieser geänderte Gewinnfeststellungsbescheid vom 1. November 1982 wurde bestandskräftig.