BFH - Beschluß vom 21.04.1998 (IX B 62-63/98) - DRsp Nr. 1999/924
BFH, Beschluß vom 21.04.1998 - Aktenzeichen IX B 62-63/98
DRsp Nr. 1999/924
Gründe:
Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde. Darauf sind die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 11. Februar 1998 hingewiesen worden.
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