BFH - Beschluß vom 21.04.1998
VII K 1/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1491

BFH - Beschluß vom 21.04.1998 (VII K 1/98) - DRsp Nr. 1998/18445

BFH, Beschluß vom 21.04.1998 - Aktenzeichen VII K 1/98

DRsp Nr. 1998/18445

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die (Sprung-)Klage der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) zur Durchführung des Vorverfahrens an das beklagte Finanzamt (FA) zurückgegeben. Das Vorverfahren wurde durchgeführt und mit Einspruchsentscheidung abgeschlossen. Klage wurde dagegen nicht erhoben, so daß die Entscheidung bestandskräftig geworden ist.

Dies hat das FG der Antragstellerin auf richterliche Anordnung mitgeteilt. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit persönlich an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtetem Schreiben gewendet.

Mit diesem Schreiben begehrte sie unter Hinweis auf Art. 95 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und § 36 der Finanzgerichtsordnung (FGO), das FG zur Durchführung einer Klage zu veranlassen. Der Senat hat den Antrag als Beschwerde behandelt und mit Beschluß als unzulässig verworfen.

Mit Schriftsatz vom 9. März 1998 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, weil der erkennende Senat es unterlassen habe, eine Sachaufklärung durchzuführen und eine Sachentscheidung zu erlassen. Darin liege eine Außerkraftsetzung der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung und zugleich eine Verletzung der Grundrechte, Menschenrechte und der Menschenwürde der Antragstellerin sowie eine Begünstigung der rechtstaatswidrigen Pfändung und Vollstreckung des beklagten FA.

Der Antrag ist nicht statthaft.