BFH - Beschluß vom 21.04.1998
VII S 7/98

BFH - Beschluß vom 21.04.1998 (VII S 7/98) - DRsp Nr. 1998/18369

BFH, Beschluß vom 21.04.1998 - Aktenzeichen VII S 7/98

DRsp Nr. 1998/18369

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hatte die von der Antragstellerin in mehreren Rechtsstreitigkeiten zu tragenden Gerichtskosten festgesetzt. Wegen dieser Kosten betreibt die Gerichtskasse die Vollstreckung gegen die Antragstellerin. Dagegen erhob die Antragstellerin die Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 der Zivilprozeßordnung (ZPO), die vom FG als unzulässig abgewiesen wurde.

Die Antragstellerin beabsichtigt, eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG vom Oktober 1997 einzulegen. Sie begehrt, ihr zu diesem Zweck Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.