BFH - Beschluß vom 21.04.1998
XI B 60/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1491

BFH - Beschluß vom 21.04.1998 (XI B 60/97) - DRsp Nr. 1998/17342

BFH, Beschluß vom 21.04.1998 - Aktenzeichen XI B 60/97

DRsp Nr. 1998/17342

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Versicherungsvertreter tätig. Er erhob nach erfolglosem Einspruch Klage gegen die Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge für die Jahre 1988 bis 1993 durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) mit der Begründung, die Gewerbesteuer in der bestehenden Form verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG).

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte u.a. aus, Art. 3 GG sei nicht dadurch verletzt, daß die Berufsgruppe der selbständigen Versicherungsvertreter zur Gewerbesteuer herangezogen werde, Freiberufler i.S. des § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes dagegen nicht. Bei typisierender Betrachtungsweise erscheine es nicht grob sachwidrig, eine Steuer an eine bestimmte Art der Betätigung anzuknüpfen, dagegen andere von ihr deutlich unterscheidbare Tätigkeiten (neben den Freiberuflern die Land- und Forstwirte, die nichtselbständig Tätigen sowie die Personen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen erzielten) von der Besteuerung auszunehmen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die er auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt.