BFH - Beschluss vom 21.04.2004
I B 108/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 18.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 189/01

BFH - Beschluss vom 21.04.2004 (I B 108/03) - DRsp Nr. 2004/12293

BFH, Beschluss vom 21.04.2004 - Aktenzeichen I B 108/03

DRsp Nr. 2004/12293

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als Geschäftsführer einer GmbH für deren Steuerrückstände mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Den von ihm dagegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde am 20. April 2001 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai 2001 beim Finanzgericht (FG) --dort eingegangen am 5. Juni 2001-- Klage. Wegen der Versäumung der Klagefrist begehrte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das FG wies die Klage wegen Verfristung als unzulässig ab. Wiedereinsetzung sei dem Kläger nicht zu gewähren, da sein dahin gehender Antrag unzureichend begründet worden sei. Der Prozessbevollmächtigte habe weder die mit der Führung des Postausgangsbuches bzw. der Postausgangskontrolle beauftragte Person benannt noch deren behauptete Erfahrenheit dargelegt. Es fehlten auch Darlegungen zu der vom Kläger geltend gemachten außergewöhnlichen Situation in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.