BFH - Beschluss vom 21.04.2004
IX B 155/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 312/02

BFH - Beschluss vom 21.04.2004 (IX B 155/03) - DRsp Nr. 2004/10876

BFH, Beschluss vom 21.04.2004 - Aktenzeichen IX B 155/03

DRsp Nr. 2004/10876

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zuordnung von Schuldzinsen bei einem gemischt genutzten Gebäude.

Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sie in den Jahren 1996 und 1997 ein Gebäude errichteten, in welchem eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und die anderen beiden vermietet werden. Hinsichtlich der Frage, in welcher Weise die Kläger Eigen- und Fremdkapital auf die drei Wohnungen aufteilen können, begehrten sie vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) eine verbindliche Zusage, die ihnen jedenfalls zunächst verweigert wurde. Ungeachtet der Auseinandersetzung um die verbindliche Zusage nahmen die Kläger bereits verschiedene Darlehen auf.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1999) machten die Kläger Finanzierungskosten und Schuldzinsen in voller Höhe bei den Einkünften aus den beiden vermieteten Wohnungen geltend. Das FA rechnete die Schuldzinsen aber nur anteilig zu. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ordnete die Schuldzinsen allein den vermieteten Wohnungen zu. Es liege mit dem Schreiben des Vorstehers des FA vom 8. April 1997 eine das FA nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bindende Zusage vor.