BFH - Beschluss vom 21.04.2004
XI B 88/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4116/02

BFH - Beschluss vom 21.04.2004 (XI B 88/03) - DRsp Nr. 2004/12925

BFH, Beschluss vom 21.04.2004 - Aktenzeichen XI B 88/03

DRsp Nr. 2004/12925

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Senat kann offen lassen, ob die Beschwerde schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 1977 IV R 131-134/77, BFHE 124, 6, BStBl II 1978, 165; vom 30. Juni 1997 V R 59/95, BFH/NV 1998, 42) unzulässig ist. Sie ist in jedem Fall schon deswegen zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen entspricht.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO "dargelegt" werden. Stützt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde --wie im Streitfall-- auf Verfahrensmängel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, so reicht es nicht aus, diese lediglich zu behaupten. So ist die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht hinreichend begründet, wenn der Beschwerdeführer nicht die Tatsachen angibt, die den Verfahrensmangel ergeben können. Insbesondere muss er Beweismittel, die das Finanzgericht (FG) von Amts wegen hätte erheben müssen, bezeichnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. März 2000 VIII B 2/99, BFH/NV 2000, 1218). Das ist nicht geschehen.