BFH - Beschluss vom 21.04.2005
V B 198/04, V S 1/05
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1790/04

BFH - Beschluss vom 21.04.2005 (V B 198/04, V S 1/05) - DRsp Nr. 2005/10025

BFH, Beschluss vom 21.04.2005 - Aktenzeichen V B 198/04, V S 1/05

DRsp Nr. 2005/10025

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen für EDV. Seit 1982 ist sie auf Reitturnieren für die Meldestelle der jeweiligen Reitvereine tätig. Dafür erhielt sie folgende Zahlungen:

1995 ... DM

1996 ... DM

1997 ... DM

1998 ... DM

1999 ... DM

2000 ... DM

Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) sah hierin Entgelte für steuerpflichtige Leistungen der Klägerin und änderte die gegen die Klägerin ergangenen Umsatzsteuerbescheide entsprechend. Die Einsprüche und die anschließende Klage, mit denen die Klägerin geltend machte, den Zahlungen stünden nicht steuerbare oder jedenfalls nach § 4 Nr. 26 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1993 und 1999 (UStG) steuerfreie Leistungen gegenüber, hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie Abweichung der Vorentscheidung von verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) rügt.

Außerdem beantragt die Klägerin die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1995 bis 2000 (Verfahren V S 1/05).

II. 1. Die Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision und wegen Aussetzung der Vollziehung werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verbunden.