BFH - Beschluss vom 21.04.2005
X B 106/04
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 668/02

BFH - Beschluss vom 21.04.2005 (X B 106/04) - DRsp Nr. 2005/10388

BFH, Beschluss vom 21.04.2005 - Aktenzeichen X B 106/04

DRsp Nr. 2005/10388

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

Wird geltend gemacht, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), dann ist es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erforderlich, die tragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüber zu stellen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 30. April 2004 III B 90/03, juris, m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist auch darauf einzugehen, dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) und die Divergenzentscheidung einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt betreffen, weil nur dann eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gegeben sein kann (Senatsbeschluss vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046).