BFH - Beschluss vom 21.04.2005
X B 115/04
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5257/01

BFH - Beschluss vom 21.04.2005 (X B 115/04) - DRsp Nr. 2005/8906

BFH, Beschluss vom 21.04.2005 - Aktenzeichen X B 115/04

DRsp Nr. 2005/8906

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

Wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, dann ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausführlich darzustellen, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie erschöpft sich in der Aufstellung der Behauptung, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob einem Steuerpflichtigen der Betriebsausgabenabzug im Fall der Begleichung einer Scheinrechnung versagt werden dürfe. Dies sei dann zweifelhaft, wenn für geleistete Fremdarbeiten zwar Zahlungen an einen Dritten geleistet wurden, der nicht der wahre Geschäftspartner gewesen sei, dem Steuerpflichtigen aber nicht nachgewiesen werden könne, dass er diese Scheinrechnungen vorsätzlich verwendet habe.