BFH - Beschluss vom 21.04.2005
X B 163/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1660/02

BFH - Beschluss vom 21.04.2005 (X B 163/04) - DRsp Nr. 2005/9304

BFH, Beschluss vom 21.04.2005 - Aktenzeichen X B 163/04

DRsp Nr. 2005/9304

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

a) Wird geltend gemacht, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere deshalb eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), weil das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des BFH abweiche (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), dann muss die Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, dass die Identität der BFH-Entscheidung zweifelsfrei ermittelt werden kann (BFH-Beschluss vom 2. August 2004 , juris). Zudem müssen nach der ständigen Rechtsprechung die tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der Entscheidung des BFH in einer Weise herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 1. September 2004 , juris, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. In ihr wird zwar wiederholt die Behauptung aufgestellt, die vom Finanzgericht (FG) vertretene Rechtsansicht weiche von der Rechtsprechung des BFH ab. Der Kläger hat aber eine Divergenzentscheidung des BFH nicht angegeben. Erst recht hat er die tragenden Rechtssätze einer solchen Entscheidung nicht dargelegt.