BFH - Beschluss vom 21.04.2008
V B 231/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1358
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IV 588/05

BFH - Beschluss vom 21.04.2008 (V B 231/07) - DRsp Nr. 2008/12826

BFH, Beschluss vom 21.04.2008 - Aktenzeichen V B 231/07

DRsp Nr. 2008/12826

Gründe:

Die auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).