BFH - Beschluß vom 21.05.2001
IV B 99/00

BFH - Beschluß vom 21.05.2001 (IV B 99/00) - DRsp Nr. 2001/11034

BFH, Beschluß vom 21.05.2001 - Aktenzeichen IV B 99/00

DRsp Nr. 2001/11034

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren (1991 und 1992) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger arbeitete als selbständiger ... Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah diese Tätigkeit als eine gewerbliche an und erließ einen Gewerbesteuer-Messbescheid gegen den Kläger. Ein Klageverfahren gegen den Gewerbesteuer-Messbescheid 1991 war unter dem Az. 12 K 489/96 beim Finanzgericht (FG) anhängig. Eine Klage wegen Einkommensteuer 1991 und 1992 wurde unter dem Az. 12 K 490/96 geführt.

Das FG bestimmte in beiden Klageverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Juni 2000. Durch Beschluss vom 7. Juni 2000 stellte das FG das Klageverfahren 12 K 490/96 wegen Einkommensteuer 1991 und 1992 ein, da die Klage zurückgenommen worden sei.

Mit Telefax vom 11. Juni 2000 legte der damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss ein, die er trotz Ankündigung nicht begründete. Das FG half der Beschwerde nicht ab.