Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) ist Steuerberater. Gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 21. Oktober 1999 betreffend Gewerbesteuer-Messbeträge 1983 bis 1985 legte er namens seines Mandanten (Kläger) unter dem 15. November 1999 ausdrücklich Revision ein. Die Revisionsschrift enthielt keine weitere Begründung. Durch andere Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde Nichtzulassungsbeschwerde gegen dasselbe Urteil eingelegt.
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