BFH - Beschluß vom 21.05.2001
V B 7/01

BFH - Beschluß vom 21.05.2001 (V B 7/01) - DRsp Nr. 2001/13495

BFH, Beschluß vom 21.05.2001 - Aktenzeichen V B 7/01

DRsp Nr. 2001/13495

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Schankwirtschaft. Weil sie in den Streitjahren 1997 und 1998 --ebenso wie in den Vorjahren-- keine Steuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Schätzung des FA. Die Einwendungen der Klägerin seien nicht substantiiert und im Übrigen in sich widersprüchlich. Die im Klageverfahren eingereichten Jahreserklärungen seien nicht als Grundlage für eine erneute Schätzung der Besteuerungsgrundlagen geeignet.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Dies beurteilt sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl II 2000, 1567). Da die Vorentscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist, richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gemäß Art. 4 2.FGOÄndG nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.