BFH - Beschluß vom 21.05.2001
VII B 217/00

BFH - Beschluß vom 21.05.2001 (VII B 217/00) - DRsp Nr. 2001/12287

BFH, Beschluß vom 21.05.2001 - Aktenzeichen VII B 217/00

DRsp Nr. 2001/12287

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), Angestellter im öffentlichen Dienst, ist im Jahr 1986 rückwirkend für mehrere Kalenderjahre von seinem Arbeitgeber, dem Land Nordrhein-Westfalen (Land), bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Hinblick auf eine irrtümlich unterbliebene Zusatzversorgung nachversichert worden. Gleichzeitig entrichtete das Land die auf den Nachversicherungsbetrag entfallenden Lohn- und Lohnkirchensteuern an das Betriebsstättenfinanzamt.

Bei der Einkommensteuerveranlagung 1986 erfasste der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) den Nachversicherungsbetrag als Arbeitslohn und rechnete die Lohn- und Lohnkirchensteuer auf die festgesetzte Einkommen- und Kirchensteuer an. Später erstattete das Betriebsstättenfinanzamt jedoch auf Ersuchen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung die auf den Nachversicherungsbetrag entfallenden Lohn- und Lohnkirchensteuern an dieses ohne Zustimmung des Klägers zurück.

Daraufhin änderte das FA den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1986 und lehnte die Anrechnung der erstatteten Lohn- und Lohnkirchensteuern auf die festgesetzte Einkommen- und Kirchensteuer ab.

Auf Antrag des Klägers erließ das FA einen Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1986, in dem die Anrechnung der erstatteten Lohn- und Lohnkirchensteuern ebenfalls abgelehnt wurde.