BFH - Beschluß vom 21.05.2001
VII R 4/00

BFH - Beschluß vom 21.05.2001 (VII R 4/00) - DRsp Nr. 2001/13502

BFH, Beschluß vom 21.05.2001 - Aktenzeichen VII R 4/00

DRsp Nr. 2001/13502

Gründe:

Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) erteilte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) die Bewilligung, unter zollamtlicher Überwachung Stärke und Zucker --unter anderem D-Sorbit und Combisirup F 2/4-- zur Herstellung von Arzneiwaren des Kap. 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu verwenden. Aufgrund dieser Bewilligung erteilte das HZA der Klägerin im Mai 1994 einen Erstattungsbescheid für die Verwendung von Combisirup F 2/4 bei der Herstellung von pharmazeutischen Präparaten des Kap. 30 KN. Im November 1994 zeigte die Klägerin die Beendigung der Verarbeitung des "Sorbitols 70 % in Combisirup F 2/4" an und teilte mit, sie habe "LN" hergestellt. Dieses Produkt wird von der Klägerin unter der Bezeichnung "BS: Lecithin" vertrieben. Daraufhin setzte das HZA mit Bescheid vom ... 1995 für die Klägerin den Produktionserstattungsbetrag fest. Dabei ging es davon aus, dass die Klägerin ... Liter pharmazeutische Erzeugnisse des Kap. 30 KN hergestellt hat.