BFH - Beschluss vom 21.05.2004
II B 16/03
Vorinstanzen:
FG Münster - 24.10.2002 - 3 K 7194/01 Erb,

BFH - Beschluss vom 21.05.2004 (II B 16/03) - DRsp Nr. 2004/11933

BFH, Beschluss vom 21.05.2004 - Aktenzeichen II B 16/03

DRsp Nr. 2004/11933

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zusammen mit seinen beiden Geschwistern Erbe seiner 1996 verstorbenen Mutter. Mit nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geändertem Bescheid vom 17. April 2001 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen ihn unter Berücksichtigung einer Ermäßigung nach § 27 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) von 2 641 DM eine Erbschaftsteuer von 88 934 DM fest. Dem lagen ein Erbanteil im Wert von 425 491 DM sowie sonstige Erwerbe von 605 100 DM zugrunde. Der Bescheid erging teilweise vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO 1977. Der Vorläufigkeitsvermerk bezog sich darauf, dass bei der Ermittlung des Nachlasswerts in ihrem Bestand umstrittene Darlehensforderungen der Mutter gegen den Bruder vorläufig nicht und gegen den Kläger nur in Höhe von 106 500 DM angesetzt, andererseits aber der Wegfall solcher Forderungen gegenüber dem Kläger in Höhe von 307 500 DM und 205 000 DM, der hinsichtlich des erstgenannten Betrages noch zu Lebzeiten der Mutter erfolgt sein soll, vorläufig als Vorerwerb erfasst worden ist.