BFH - Beschluss vom 21.05.2004
III B 80/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6505/02

BFH - Beschluss vom 21.05.2004 (III B 80/03) - DRsp Nr. 2004/11374

BFH, Beschluss vom 21.05.2004 - Aktenzeichen III B 80/03

DRsp Nr. 2004/11374

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative FGO nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "Ob" und ggf. "Wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).