BFH - Beschluss vom 21.05.2004
V S 12/03 (PKH)

BFH - Beschluss vom 21.05.2004 (V S 12/03 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/14047

BFH, Beschluss vom 21.05.2004 - Aktenzeichen V S 12/03 (PKH)

DRsp Nr. 2004/14047

Gründe:

I. Mit Urteil vom 18. Oktober 2002 --dem Antragsteller zugestellt am 17. Januar 2003-- hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1989 und 1990 vom 11. August 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 1998 abgewiesen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er mit einem am 3. Juli 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) von seinem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt S gestellten Antrag die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.

Eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck hat der Antragsteller nicht eingereicht.

II. 1. Der Antrag hat keinen Erfolg.