BFH - Beschluß vom 21.06.2001
I R 24/00

BFH - Beschluß vom 21.06.2001 (I R 24/00) - DRsp Nr. 2001/12314

BFH, Beschluß vom 21.06.2001 - Aktenzeichen I R 24/00

DRsp Nr. 2001/12314

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Benennung eines Zahlungsempfängers gemäß § 160 der Abgabenordnung (AO 1977).

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1977 gegründete GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer in den Streitjahren (1982 bis 1990) G war. Ihr Unternehmensgegenstand war der "Import und Export, Kauf und Vertrieb sowie Vermietung und Leasing von ...". Die Geschäftsleitung der Klägerin befand sich zunächst in A; seit 1990 befindet sie sich in Z.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hielt der Geschäftsführer G seit der Gründung der Klägerin zugleich die Mehrheit der Gesellschaftsanteile, zeitweilig allerdings über eine zwischengeschaltete Organträgerin, die D-GmbH, sowie über die C-GmbH. Außerdem war G von 1973 bis zum 31. März 1977 Alleingesellschafter der D-GmbH, wobei er von dem Gesamtkapital in Höhe von 3 Mio. DM einen Anteil von 2,9 Mio. DM zeitweise als Treuhänder eines anderen Unternehmens hielt. Mit Wirkung zum 1. April 1977 veräußerte er den Gesellschaftsanteil von 2,9 Mio. DM an die liechtensteinische F-AG.

Durch eine Mitteilung der Oberfinanzdirektion erhielt das seinerzeit zuständige Finanzamt A Kenntnis von folgenden Vorgängen: