BFH - Beschluß vom 21.06.2001
XI B 26/01

BFH - Beschluß vom 21.06.2001 (XI B 26/01) - DRsp Nr. 2001/11944

BFH, Beschluß vom 21.06.2001 - Aktenzeichen XI B 26/01

DRsp Nr. 2001/11944

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, vorliegt und die Entscheidung darauf beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Daran fehlt es.

1. Die Darlegung von Verfahrensverstößen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) eröffnet keine Möglichkeit zur Revisionszulassung.

Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind grundsätzlich nur Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts. Keine Verfahrensfehler im Sinne dieser Norm sind Fehler, die dem FA im Besteuerungsverfahren oder außergerichlichen Vorverfahren unterlaufen sind. Auch Fehler des FG bei Auslegung von Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung sind grundsätzlich materiell-rechtliche Mängel, keine Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 25, m.w.N.).