BFH - Beschluß vom 21.06.2001
XI S 21/01

BFH - Beschluß vom 21.06.2001 (XI S 21/01) - DRsp Nr. 2001/12270

BFH, Beschluß vom 21.06.2001 - Aktenzeichen XI S 21/01

DRsp Nr. 2001/12270

Gründe:

I. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Streitjahre erstellte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) wegen nicht bzw. unzureichend vorhandener Buchführungsunterlagen neue Gewinnermittlungen, ermittelte die steuerpflichtigen Umsätze und die abziehbaren Vorsteuern neu und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide.

Hiergegen legte der Antragsteller unter seiner Firmenbezeichnung auf betrieblichem Briefpapier Einsprüche ein, die er nicht begründete. Mit Schreiben vom 19. Juni und 2. Juli 1998 forderte das FA den Antragsteller erfolglos zur Begründung auf. Mit Verfügung vom 16. Juli 1998 setzte es eine Ausschlussfrist nach § 364b Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) bis zum 18. August 1998, deren formelle Ordnungsmäßigkeit nicht bestritten wird. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist wurden die Einsprüche unter Hinweis auf die Ausschlussfrist als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung betreffend Einkommensteuer 1991 bis 1995 erging an beide Antragsteller.