I. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Streitjahre erstellte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) wegen nicht bzw. unzureichend vorhandener Buchführungsunterlagen neue Gewinnermittlungen, ermittelte die steuerpflichtigen Umsätze und die abziehbaren Vorsteuern neu und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide.
Hiergegen legte der Antragsteller unter seiner Firmenbezeichnung auf betrieblichem Briefpapier Einsprüche ein, die er nicht begründete. Mit Schreiben vom 19. Juni und 2. Juli 1998 forderte das FA den Antragsteller erfolglos zur Begründung auf. Mit Verfügung vom 16. Juli 1998 setzte es eine Ausschlussfrist nach § 364b Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (
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