BFH - Beschluss vom 21.06.2004
X B 27/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 873/01

BFH - Beschluss vom 21.06.2004 (X B 27/04) - DRsp Nr. 2004/12917

BFH, Beschluss vom 21.06.2004 - Aktenzeichen X B 27/04

DRsp Nr. 2004/12917

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Ausdrücklich gerügt hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe. Aus der von ihm formulierten Rechtsfrage lässt sich aber erkennen, dass er die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO - vgl. unter 1.) bzw. zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO - vgl. unter 2.) begehrt.