BFH - Beschluss vom 21.06.2005
X B 64/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 238/01

BFH - Beschluss vom 21.06.2005 (X B 64/03) - DRsp Nr. 2005/10514

BFH, Beschluss vom 21.06.2005 - Aktenzeichen X B 64/03

DRsp Nr. 2005/10514

Gründe:

Die Revision wird nicht zugelassen.

1. Voraussetzung für die Zulassung einer Revision, die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt wird, ist die Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage.

Dabei ist für die Prüfung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, der Zeitpunkt maßgebend, in dem über die Zulassung der Revision abschließend entschieden wird.

Hat das Finanzgericht (FG) die Revision nicht zugelassen und hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Nichtzulassungsbeschwerde zu befinden, ist deshalb der Zeitpunkt der Entscheidung des BFH maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1993 X B 122/93, BFH/NV 1994, 712, und vom 23. August 2004 X B 71/03, juris Nr. STRE200451215). Ob die Nichtzulassungsbeschwerde bei ihrer Einlegung begründet war, ist unerheblich (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2000 III B 66/97, BFH/NV 2001, 158). Hat der BFH die Grundsatzfrage inzwischen übereinstimmend mit dem FG geklärt, scheidet eine Revisionszulassung wegen dieser Frage aus (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 115 FGO Rz. 21; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 106; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Anm. 14).